Sonntag, 20 Mai 2012
 
 

Änderung der Erbfolge

Das Erbrecht regelt auch die Möglichkeiten des Erblassers, die Erbfolge durch Verfügungen von Todes wegen seinen Wünschen und Vorstellungen entsprechend, abweichend von der gesetzlich vorgesehenen Regelung, auszuformen (sog. gewillkürte Erbfolge). Aus dem Grundsatz der Testierfreiheit folgt, daß die gewillkürte Erbfolge der gesetzlichen Familienerbfolge vorgeht, und daß der Erblasser die gesetzlichen Erben ganz oder teilweise als Erben ausschließen und andere Personen an ihre Stelle setzen kann.
Ein wirksames Testament setzt voraus, daß der Erblasser zur Zeit der Errichtung testierfähig war und die gesetzlichen Formvorschriften gewahrt hat. Die in § 2229 BGB geregelte Testierfähigkeit ist ein Spezialfall der Geschäftsfähigkeit, deckt sich jedoch nicht vollständig mit ihr. Sie tritt mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein. Hinsichtlich der Frage, welche Formvorschriften zu beachten sind, ist zwischen ordent-lichen und außerordentlichen Testamenten zu unterscheiden. Zu den ordentlichen Testamenten zählen das eigenhändige Testament gem. § 2247 BGB und das öffentliche, vor einem Notar zu errichtende Testament gem. § 2232 BGB. Als außerordentliches Testament werden Testamente vor dem Bürgermeister (§ 2249 BGB), Dreizeugentestament (§ 2250 BGB) und Seetestamente (§ 2251 BGB) bezeichnet.

Das eigenhändige Testament muß vom Erblasser selbst handschriftlich geschrieben und unterschrieben worden sein (vgl. § 2247 Abs. 1 BGB). Ein Testament, das unter Zuhilfenahme von mechanischen Hilfsmitteln (Schreibmaschine, Stempel etc.) gefertigt wurde, ist ungültig.

Für die Beurkundung eines Testaments wird die volle, für die Beurkundung eines Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testaments wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben, vgl. § 46 Kostenordnung. Bei einem Geschäftswert von beispielsweise DM 1,0 Mio. beträgt eine volle Gebühr DM 1.610,00 (vgl. § 32 Kostenordnung).

Der Widerruf eines einseitigen Testaments ist jederzeit möglich (§ 2253 BGB). Die gesetzlichen Möglichkeiten des Widerrufs sind:

  1. Der Widerruf durch einfaches Widerrufstestament (§ 2254 BGB).
  2. Der (konkludente) Widerruf durch ein späteres, inhaltlich widersprechendes Testament (§ 2258 BGB).
    Merke: Das Widerrufstestament bedarf jeweils nicht der gleichen Form wie das zu widerrufende; ein öffentliche Testament kann somit auch durch ein eigenhändiges widerrufen werden und umgekehrt (Palandt, § 2254 Rn. 1).
  3. Der Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung (§ 2255).
  4. Der Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung (§ 2256 BGB).

Der Widerruf eines Testaments erfordert seinerseits, daß er von einem Testierfähigen vorgenommen worden ist, denn er ist ja selbst eine letztwillige Verfügung. Bei einer unter Betreuung stehenden Person kommt es für die Wirksamkeit des Widerrufs einzig auf ihre Geschäftsfähigkeit an.