Änderung der Erbfolge |
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Das Erbrecht regelt auch die Möglichkeiten des Erblassers, die Erbfolge durch Verfügungen von Todes wegen seinen Wünschen und Vorstellungen entsprechend, abweichend von der gesetzlich vorgesehenen Regelung, auszuformen (sog. gewillkürte Erbfolge). Aus dem Grundsatz der Testierfreiheit folgt, daß die gewillkürte Erbfolge der gesetzlichen Familienerbfolge vorgeht, und daß der Erblasser die gesetzlichen Erben ganz oder teilweise als Erben ausschließen und andere Personen an ihre Stelle setzen kann. Das eigenhändige Testament muß vom Erblasser selbst handschriftlich geschrieben und unterschrieben worden sein (vgl. § 2247 Abs. 1 BGB). Ein Testament, das unter Zuhilfenahme von mechanischen Hilfsmitteln (Schreibmaschine, Stempel etc.) gefertigt wurde, ist ungültig. Für die Beurkundung eines Testaments wird die volle, für die Beurkundung eines Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testaments wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben, vgl. § 46 Kostenordnung. Bei einem Geschäftswert von beispielsweise DM 1,0 Mio. beträgt eine volle Gebühr DM 1.610,00 (vgl. § 32 Kostenordnung). Der Widerruf eines einseitigen Testaments ist jederzeit möglich (§ 2253 BGB). Die gesetzlichen Möglichkeiten des Widerrufs sind:
Der Widerruf eines Testaments erfordert seinerseits, daß er von einem Testierfähigen vorgenommen worden ist, denn er ist ja selbst eine letztwillige Verfügung. Bei einer unter Betreuung stehenden Person kommt es für die Wirksamkeit des Widerrufs einzig auf ihre Geschäftsfähigkeit an. |
