Erbschaft- und Schenkungsteuer |
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Nach langem Ringen hat der Gesetzgeber im Dezember 2008 das neue Erbschaftsteuerrecht verabschiedet. Es findet auf alle Schenkungen und Erbfälle ab dem 1.1.2009 Anwendung. Für Erbfälle zwischen dem 1.1.2007 und 31.12.2008 besteht das Wahlrecht, bereits die neuen Regelungen anzuwenden. Kern der Neuregelung sind die vom Bundesverfassungsgericht aufgegebenen geänderten Bewertungsvorschriften für Grundvermögen und Betriebsvermögen. Durch die Höherbewertung (Stufe 1) mussten die Entlastungsvorschriften (Stufe 2) ebenfalls neu gefasst werden. Dies wurde teilweise über höhere persönliche Freibeträge erreicht. Teilweise sind Freistellungen für Mietimmobilien (Ansatz nur zu 90 %) bzw. Betriebsvermögen (Ansatz mit 85 %) eingeführt worden. Gänzlich steuerfrei kann ein Familienheim unter bestimmten Voraussetzungen auf den Ehegatten oder Kinder übergehen. Bei betrieblichem Vermögen, Einzelunternehmen, Gesellschaftsanteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ist ebenfalls eine völlige Steuerbefreiung möglich, wenn die Voraussetzungen der sog. Option 2 eingehalten werden (z.B. Haltefrist 10 Jahre).Um das Steueraufkommen von angepeilt 4 Mrd. € p.a. zu sichern wurden die Steuerklassen II und III angeglichen, so dass z.B. Geschwister oder Nichten und Neffen als Erwerber ebenso besteuert werden wie fremde Dritte. Die Steuersätze beginnen bei 30 % und erreichen bei einem Erwerb von mehr als 6,0 Mio. € bereits 50 %. Bewertung von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften:
Vereinfachtes Ertragswertverfahren „kann“ angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt . Gilt für Unternehmen aller Größenklassen (§ 199 BewG)
Berechnungsweise: "Jahresertrag“ x Kapitalisierungsfaktor Grundlage: der voraussichtlich zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag (§ 201 Abs. 1 BewG) = regelmäßig durchschnittlich erzieltes Betriebsergebnis der letzten drei Jahren (§ 201 Abs. 2 BewG) Betriebsergebnis = Gewinn i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG ohne SBV und Ergänzungsbilanzen (§ 202 Abs. 1 Satz 1 BewG), aber unter Berücksichtigung von Hinzu- und Abrechnungen (§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BewG) Der Kapitalisierungszinssatz (§ 203 BewG) setzt sich zusammen aus: a) Basiszins (variabler Anteil)
b) (Risiko)zuschlag (gesetzlich festgeschriebener Anteil)
In 2009 gilt demnach der Faktor 12,33.
In Zukunft „müssen“ gleich drei Verfahren gerechnet werden
Neue Entlastung von Betriebsvermögensübertragungen:
Begünstigtes Vermögen – Grundsatz (§ 13b Abs. 1 ErbStG)
Die persönlichen Freibeträge wurden für Kinder, Enkel und Ehegatten kräftig angehoben.
Vgl. nachfolgende Übersicht. ![]() |
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