Mittwoch, 08 Feb 2012
 
 

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Nach langem Ringen hat der Gesetzgeber im Dezember 2008 das neue Erbschaftsteuerrecht verabschiedet. Es findet auf alle Schenkungen und Erbfälle ab dem 1.1.2009 Anwendung. Für Erbfälle zwischen dem 1.1.2007 und 31.12.2008 besteht das Wahlrecht, bereits die neuen Regelungen anzuwenden.

Kern der Neuregelung sind die vom Bundesverfassungsgericht aufgegebenen geänderten Bewertungsvorschriften für Grundvermögen und Betriebsvermögen. Durch die Höherbewertung (Stufe 1) mussten die Entlastungsvorschriften (Stufe 2) ebenfalls neu gefasst werden. Dies wurde teilweise über höhere persönliche Freibeträge erreicht. Teilweise sind Freistellungen für Mietimmobilien (Ansatz nur zu 90 %) bzw. Betriebsvermögen (Ansatz mit 85 %) eingeführt worden. Gänzlich steuerfrei kann ein Familienheim unter bestimmten Voraussetzungen auf den Ehegatten oder Kinder übergehen. Bei betrieblichem Vermögen, Einzelunternehmen, Gesellschaftsanteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ist ebenfalls eine völlige Steuerbefreiung möglich, wenn die Voraussetzungen der sog. Option 2 eingehalten werden (z.B. Haltefrist 10 Jahre).

Um das Steueraufkommen von angepeilt 4 Mrd. € p.a. zu sichern wurden die Steuerklassen II und III angeglichen, so dass z.B. Geschwister oder Nichten und Neffen als Erwerber ebenso besteuert werden wie fremde Dritte. Die Steuersätze beginnen bei 30 % und erreichen bei einem Erwerb von mehr als 6,0 Mio. € bereits 50 %.

Bewertung von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften:
  • Bewertungsmaßstab für Betriebsvermögen ist der gemeine Wert.
  • Bei börsennotierten Anteilen leitet sich dieser weiterhin aus dem Kurswert zum jeweiligen Stichtag ab.
  • Bei nicht börsennotierten Anteilen, Einzelunternehmen und Personengesellschaftsanteilen ermittelt sich der gemeine Wert künftig nach der gleichen Methode
Vereinfachtes Ertragswertverfahren „kann“ angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt . Gilt für Unternehmen aller Größenklassen (§ 199 BewG)

Berechnungsweise: "Jahresertrag“ x Kapitalisierungsfaktor

Grundlage: der voraussichtlich zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag (§ 201 Abs. 1 BewG) = regelmäßig durchschnittlich erzieltes Betriebsergebnis der letzten drei Jahren (§ 201 Abs. 2 BewG)

Betriebsergebnis = Gewinn i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG ohne SBV und Ergänzungsbilanzen (§ 202 Abs. 1 Satz 1 BewG), aber unter Berücksichtigung von Hinzu- und Abrechnungen (§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BewG)

Der Kapitalisierungszinssatz (§ 203 BewG) setzt sich zusammen aus:

a) Basiszins (variabler Anteil)
  • (2009) 3,61%
  • BMF veröffentlicht den maßgebenden Zinssatz einmal im Jahr im BStBl
b) (Risiko)zuschlag (gesetzlich festgeschriebener Anteil)
  • 4,5% (Inflationszuschlag und Risiko bereits enthalten)
  • Keine Korrektur wegen Ertragsteueraufwand (Berücksichtigung bei Abschlag 30% bei Ermittlung Jahresertrages, § 202 Abs. 3 BewG)
In 2009 gilt demnach der Faktor 12,33.

In Zukunft „müssen“ gleich drei Verfahren gerechnet werden
  • „Steuerlicher Ertragswert“ (vereinfachtes Ertragswertverfahren)
    (Jahresertrag x Kapitalisierungsfaktor)
  • Verkehrswert (z.B. „IDW S1“)
    (Jahresertrag / Kapitalisierungszins)
  • Substanzwert als Mindestwert
    (gemeiner Wert der Wirtschaftsgüter)
Neue Entlastung von Betriebsvermögensübertragungen:
  • Betriebsvermögen kann teilweise (Option 1) 85 % Verschonung oder ganz (Option 2) steuerbefreit übertragen werden
  • Verschonungsoption 2 erfordert unwiderrufliche Erklärung des Erwerbers (bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung möglich) § 13a Abs. 8 ErbStG
  • Bei Option 1 wird für die verbleibenden 15 v. H. (steuerpflichtiger Teil) ein Abzugsbetrag von bis zu EUR 150.000 gewährt.
  • Haltefrist 7 J. (Option 1) / 10 J. (Option 2), § 13a Abs. 5 bzw. 8 ErbStG
  • Anteilige Nachversteuerung bei Verletzung der Haltefrist (Abschmelzung)
  • Verwaltungsvermögensquote darf nicht mehr als 50% (Option 1) bzw. 10% (Option 2) betragen
  • Lohnsumme darf nach 7 Jahren (Option 1) insgesamt 650% bzw. nach 10 Jahren (Option 2) 1000% der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten
Begünstigtes Vermögen – Grundsatz (§ 13b Abs. 1 ErbStG)
  • Ertragsteuerliches Betriebsvermögen im Inland und Vermögen einer Betriebsstätte in einem EU- oder EWR-Staat
  • Land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Inland und Vermögen einer Betriebsstätte in einem EU- oder EWR-Staat
  • Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder einem EU- oder EWR-Staat, wenn Beteiligung des Übertragenden > 25% des Nennkapitals. Für Gesellschafter mit 25 % oder weniger kann sich eine sog. “Stimmrechtspoolung” anbieten, um zusammen die Grenze zu überschreiten.
Die persönlichen Freibeträge wurden für Kinder, Enkel und Ehegatten kräftig angehoben.
Vgl. nachfolgende Übersicht.