Sonntag, 20 Mai 2012
 
 

Erbvertrag

Durch einen Erbvertrag kann der Erblasser die gleichen erbrechtlichen Anordnungen treffen, wie er sie durch ein Testament treffen könnte. Mit Abschluß des Erbvertrages ist der Erblasser an seine vertragsmäßigen Verfügungen (Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen) gebunden. Zu beachten ist, daß die Rechtwirkungen dieser Verfügungen erst mit dem Tod eintreten und der Erblasser zu Lebzeiten nach wie vor frei über seine Vermögensgegenstände verfügen kann, sofern er den Vertragserben nicht durch die Vornahme von Schenkungen in Beeinträchtigungsabsicht böswillig schädigt.

Der Erbvertrag muß notariell beurkundet werden. Der Personenkreis der Vertragspartner ist unbeschränkt.
Der Sinn des Erbvertrags beruht darin, daß dem Vertragspartner die Sicherheit gegeben wird, daß der Erblasser keine dem Vertrag entgegenstehende letztwillige Verfügung mehr treffen kann. Ein späteres Testament bzw. ein Erbvertrag mit anderen Partnern ist insoweit unwirksam, als diese das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen.

Die Bindungswirkung des Erbvertrages tritt dann nicht ein, wenn sich der Erblasser in dem Erbvertrag das Recht vorbehalten hat, eine vertragsmäßige Verfügung nachträglich einseitig aufzuheben oder abzuändern. Ein solcher Änderungsvorbehalt, der zum Beispiel das Recht beinhalten kann, den Vertragserben mit Vermächtnissen oder Auflagen zu belasten, seine Erbquote zu ändern oder einen Testamtensvollstrecker einzusetzen, ist nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit zulässig und möglich.

Die Beseitigung der vertraglichen Bindungswirkung kann durch Aufhebung, Rücktritt oder Anfechtung geschehen. Die Aufhebung durch einen Aufhebungsvertrag (§ 2290 Abs. 1, Satz 1 BGB) muß in der Form eines Erbvertrages abgeschlossen werden. Der Erblasser kann sich auch im Wege des Rücktritts von der erbvertraglichen Bindung befreien, sofern ihm im Vertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten ist oder das Gesetz ein solches Recht gewährt. Die Aufhebung der vertragsmäßigen Verfügungen kann der Erblasser ferner durch die Anfechtung gemäß §§ 2281 bis 2285 BGB aufheben. Als Anfechtungsgrund kommen hierbei die Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung oder die Anfechtung wegen der Übergehung eines Pflichtteilberechtigten in Betracht. Für die Erklärung der Anfechtung durch den Erblasser setzt § 2283 Abs. 1 BGB eine Frist von einem Jahr.