Sonntag, 20 Mai 2012
 
 

Gemeinschaftliches Testament

Ein gemeinschaftliches Testament liegt vor, wenn Ehegatten gemeinsam testieren. Es liegen daher stets zwei Verfügungen von Todes wegen vor. Die Ehegatten verfügen zwar gemeinschaftlich, aber jeder einseitig.
Gem. § 2265 BGB kann ein gemeinschaftliches Testament nur von Ehegatten errichtet werden, so daß gemeinschaftliche Testamente von Unverheirateten (nichteheliche Lebensgemeinschaft) unwirksam sind. Auch eine nachfolgende Eheschließung vermag die Unwirksamkeit eines von unverheirateten Personen errichteten gemeinschaftlichen Testaments nicht zu heilen. Ggf. können sie im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB als Einzeltestamente aufrechterhalten werden.

Bei einer Auflösung der Ehe durch ein rechtskräftiges Scheidungsurteil (§§ 1564 ff. BGB), ein rechtskräftiges Aufhebungsurteil (§§ 28 ff. EheG) tritt die Rechtsfolge der Nichtigkeit des gesamten Testaments nur dann ein, wenn nicht anzunehmen ist, daß die Testierenden sie auch für den Fall der Auflösung der Ehe getroffen haben würden (§ 2268 Abs. 2 BGB). Umstritten ist, ob dies auch beim Tod des Ehegatten, der nicht die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat, gilt.

Als wechselbezügliche Verfügungen werden Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament bezeichnet, die in ihrem rechtlichen Bestand "miteinander stehen und fallen" sollen (§ 2270 Abs. 1 BGB). Entscheiden ist also, ob die Verfügungen nach dem Willen des Erblassers so eng miteinander verbunden sind, daß die Eine nicht ohne die Andere getroffen worden wäre. Lassen sich die Zweifel an der Wechselbezüglichkeit nicht klären, so gilt die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB. Danach sind im Zweifel solche Verfügungen als wechselbe-züglich anzusehen, bei denen sich die Ehegatten selbst gegenseitig bedenken.

Zu Lebzeiten des anderen Ehegatten kann eine wechselbezügliche Verfügung jederzeit einseitig widerrufen werden (§ 2271 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Widerruf muß in einem solchen Fall höchstpersönlich und in notariell beurkundeter Form von dem anderen Teil erklärt werden (§ 2271 Abs. 1 Satz 1, § 2296 BGB). Mit dem Tod des anderen Ehegatten erlischt grundsätzlich das Recht des überlebenden Ehegatten, seine wechselbezüglichen Verfügungen zu widerrufen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in dem gemeinschaftlichen Testament eine sogenannte Freistellungsklausel vereinbart wurde, die den überlebenden Ehegatten ganz oder teilweise zur Aufhebung oder Abänderung der eigenen wechselbezüglichen Verfügungen ermächtigt. Will der überlebende Ehegatte seine eigenen wechselbezüglichen Verfügungen widerrufen, so steht ihm die Möglichkeit der Ausschlagung (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB) offen. Die Ausschlagung bewirkt indes nicht die Aufhebung der wechselbezüglichen Verfügungen des überlebenden Ehegatten, sondern gibt ihm lediglich das Recht, abweichend von diesen Verfügungen zu testieren. In analoger Anwendung §§ 2281 bis 2285 BGB wird dem überlebenden Ehegatten weiterhin das Recht gewährt, seine eigenen wechselbezüglichen Verfügungen in gleicher Weise wie vertragliche Ver-fügungen in einem Erbvertrag anzufechten.

Die Freiheit des überlebenden Ehegatten, über die Nachlaßgegenstände unter Lebenden zu verfügen, wird durch die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments nicht beschränkt. Lediglich bei böswilligen Schenkungen, die der Überlebende in Beeinträchtigungsabsicht vornimmt, bieten die analog anzuwendenden §§ 2287, 2288 BGB dem wechselbezüglich Bedachten einen gewissen Schutz.
Neben der später noch darzustellenden erbschaftsteuerlichen Belastung führt das Berliner Testament (§ 2269 BGB) zu einer nicht unerheblichen Erhöhung des Pflichtteils testamentarisch enterbter Kinder, da das gleiche Vermögen gleich zweifach Bemessungsgrundlage eines Pflichtteilsanspruchs ist. Das enterbte Kind kann seinen Pflichtteilsanspruch sowohl nach dem erst verstorbenen Elternteil als auch nach dem zuletzt verstorbenen Ehegatten geltend machen und erhält somit letztlich einen vollen Erbteil.