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Für das Verständnis unseres Erbrechts von elementarer Bedeutung ist das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession), das in § 1922 Abs. 1 BGB formuliert ist. Danach geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes incl. der vom Erblasser herrührenden Schulden auf den oder die Erben über, ohne daß hierzu weitere dingliche Übertragungsakte notwendig wären. Der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge wird durch eine Son-derrechts-nachfolge durchbrochen, bei der einzelne Nachlaßbestandteile getrennt vom übrigen Nachlaß übertragen werden. Eine Sonderrechtsnachfolge kann zum einen als erbrechtlicher Erwerb ausgestaltet sein (z.B. Sondererbfolge aufgrund des Höferechts sowie bei der Vererbung von Personengesellschaftsanteilen), oder auch außerhalb des Erbrechts im Rahmen der sog. Verträge zugunsten Dritter (z.B. Lebensversicherungsverträge). Nicht vererblich ist das von der Rechtsprechung und Lehre als sonstiges Recht im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB anerkannte allgemeine Persönlichkeitsrecht. Etwas anderes gilt nur für die zivilrechtliche Geltendmachung von Unterlassungs- und Widerrufsansprüchen gegen den Verletzer des Persönlichkeitsbil-des eines Verstorbenen.
Unvererblich sind auf die Lebenszeit beschränkte Rechte z.B. das Wohnrecht, der Nießbrauch. Ebenso ist die Mitgliedschaft in einem rechtsfähigen Verein in der Regel nicht vererblich (§ 38 S. 1 BGB). Unvererblich sind auch die höchstpersönlichen familienrechtlichen Beziehungen des Erblassers wie z.B. das Recht und die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft oder die Pflicht zur Ausübung der elterlichen Sorge.
Hinweis: Hat der Erblasser, was erst nach seinem Tod festgestellt wird, zu Lebzeiten Steuern hinterzogen, können die Erben zwar hierfür nicht belangt werden, dennoch ist aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge die hinterzogene Steuer vom Erben an das Finanzamt nachzuentrichten. Dies kann, weil die Finanzämter im Todesfall von den Banken automatisch eine Aufstellung über sämtliche Konten und deren Stand zum Todestag erhalten, zu einem höchst unerfreulichen Abfluß von Liquidität führen. Bei Steuerhinterziehung ist das FA berechtigt, die Steuern rückwirkend für zehn Jahre festzusetzen bzw. Steuerbescheide nachträglich zuungunsten zu ändern.
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