Gesetzliche Erben |
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Gesetzliche Erben nach dem BGB sind die Verwandten des Erblassers (§ 1924 - 1930 BGB), seine Ehefrau (§ 1931) und der Staat (§ 1936 BGB). Der für das Erbrecht der Angehörigen maßgebliche Begriff der Verwandtschaft bestimmt sich gem. § 1589 S. 1 BGB, d.h. zwei voneinander abstammende Personen in gerader Linie sind verwandt. Personen, die von derselben dritten Person abstammen, sind gem. § 1589 S. 2 BGB in der Seitenlinie miteinander verwandt. Unabhängig von ihrem Verwandtschaftsgrad werden alle Verwandte des Erblassers in Ordnungen oder Parentelen eingeteilt. Jede Ordnung bildet für sich eine Gruppe von möglichen Erben, wobei § 1930 BGB bestimmt, daß ein Verwandter einer ferneren Ordnung nicht gesetzlicher Erbe wird, solange ein Verwandter einer näheren Ordnung lebt. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, § 1924 Abs. 1 BGB. Dazu gehören die Kinder, Enkel und Urenkel des Erblassers. Zu der zweiten Ordnung gehören gem. § 1925 Abs. 1 BGB die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge; z.B. die Geschwister des Erblassers, dessen Nichten und Neffen. Die dritte Ordnung wird durch die Großeltern des Erblassers bestimmt. Gem. § 1926 Abs. 1 BGB gehören hierzu die Großeltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge z.B. Onkel, Tanten, Cousins oder Cousinen. Die §§ 1928 Abs. 1 und 1929 Abs. 1 BGB bestimmen die Angehörigen der vierten und fünften Ordnung. Innerhalb der berufenen Ordnung wird derjenige Erbe, der mit dem Erblasser dem Grad nach am nächsten verwandt ist (§ 1928 BGB). Bei gleichem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser erben sie zu gleichen Teilen (§ 1928 Abs. 3 a.E. BGB). |
