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Die gesetzliche Erbfolge kommt nur zum Zuge, soweit der Erblasser nicht mittels Testament, gemeinschaftlichem Testament oder Erbvertrag wirksam über sein Vermögen verfügt hat. Auch wenn der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen errichtet hat, kann die gesetzliche Erbfolge Bedeutung erlangen, wenn nämlich der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung auf die gesetzliche Erbfolge in der Weise Bezug nimmt, daß er die "gesetzlichen Erben" bedenkt. Hier greift die Ergänzungsregel des § 2066 S. 1 BGB ein. Verfügt der Erblasser nur über einen Bruchteil seines Vermögens, so gilt gem. § 2088 Abs. 1 BGB hinsichtlich des nicht erfaßten Bruchteils die gesetzliche Erbfolge. Ist ein Testament nichtig (z.B. wegen eines Verstoßes gegen die Formvorschriften), so tritt ebenfalls die gesetzliche Erbfolge ein. Schlägt der eingesetzt Erbe die Erbschaft aus (§ 1953 Abs. 1 BGB) oder wird er für erbunwürdig erklärt (§ 2344 Abs. 1 BGB), so gilt die gesetzliche Erbfolge, es sei denn, der Erblasser hat einen Ersatzerben bestimmt oder die Auslegungsregeln der §§ 2069, 2094 BGB greifen ein.
Was ist zu tun? Wer seine Nachfolger nicht mit hohen Steuern belasten will, sollte für den Todesfall vorsorgen und nichts dem Zufall überlassen. Bereits die Beschäftigung mit der Art und Weise der Erstellung eines Testamentes ist gegenüber der Einstellung, das sollen die Erben selber richten, vorzugswürdig. Jedoch kann erst über eine qualifizierte rechtliche und steuerliche Beratung, möglichst aus einer Hand erreicht werden, daß die Verfügung von Todes wegen auch erbschaftsteuerlich optimale Ergebnisse bringt.
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