Sonntag, 20 Mai 2012
 
 

Gleichstellung nichtehelicher Kinder

Seit dem ersten April 1998 sind durch das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder die bisher im Erbfall bestehenden Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern beseitigt worden. Unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind, gehört das Kind als Abkömmling zu den gesetzlichen Erben der ersten Ordnung, sowohl nach der Mutter als auch nach dem Vater.

War es bisher undenkbar, daß ein nichteheliches Kind mit ehelichen Abkömmlingen zusammen eine Erbengemeinschaft bildete, ist dies künftig möglich. Der Gesetzgeber hat die bisher vorherrschenden Bedenken gegen ein miteinander von ehelichen mit nichtehelichen Abkömmlingen in einer Erbengemeinschaft für konfliktträchtig erachtet. Die tatsächlichen Lebensumstände und eine Vielzahl nichtehelicher Kinder, die insbesondere auch aus den nichtehelichen Lebensgemeinschaften herausgeboren werden, haben zu einem Umdenken gezwungen.
Die früher für nichteheliche Kinder vorgesehene Möglichkeit, eine Vereinbarung über den vorzeitigen Erbausgleich mit dem Vater zu schließen, ist ebenfalls ersatzlos entfallen.

Was ist zu tun?
Der Vater eines nichtehelichen Kindes sollte zur Vermeidung von Konflikten nach seinem Tod Vorsorge treffen, indem er mittels eines Testamentes konkrete Anordnungen trifft. Er könnte z.B. den nichtehelichen Sohn mit einem Vermächtnis bedenken und ihn so aus der Miterbenstellung "heraushalten". Ferner ist an eine Alleinerbenstellung des nichtehelichen Kindes zu denken, wobei den anderen Angehörigen und der Ehefrau ein Nießbrauch am Nachlaß zugewandt wird.Vorausschauend noch zu Lebzeiten ist an einen Pflichtteils- oder Erbverzicht des nichtehelichen Kindes zu denken. Dies kann insbesondere im Zuge einer lebzeitigen Schenkung erfolgen.