Gleichstellung nichtehelicher Kinder |
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Seit dem ersten April 1998 sind durch das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder die bisher im Erbfall bestehenden Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern beseitigt worden. Unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind, gehört das Kind als Abkömmling zu den gesetzlichen Erben der ersten Ordnung, sowohl nach der Mutter als auch nach dem Vater. War es bisher undenkbar, daß ein nichteheliches Kind mit ehelichen Abkömmlingen zusammen eine Erbengemeinschaft bildete, ist dies künftig möglich. Der Gesetzgeber hat die bisher vorherrschenden Bedenken gegen ein miteinander von ehelichen mit nichtehelichen Abkömmlingen in einer Erbengemeinschaft für konfliktträchtig erachtet. Die tatsächlichen Lebensumstände und eine Vielzahl nichtehelicher Kinder, die insbesondere auch aus den nichtehelichen Lebensgemeinschaften herausgeboren werden, haben zu einem Umdenken gezwungen. Was ist zu tun? |
